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Erstattung ausländischer Umsatzsteuer an deutsche Unternehmen - Nr. 33
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Hat der Unternehmer beispielsweise anlässlich einer Geschäftsreise, einer Messe oder bei Montagearbeiten in einem anderen EU-Staat ausländische Umsatzsteuer bezahlt, kann er diese nicht im Rahmen seiner inländischen Umsatzsteuererklärung als Vorsteuer geltend machen. Dennoch ist bei allen EU-Mitgliedstaaten die Vorsteuer-Erstattung für ausländische Unternehmen in einem besonderen Erstattungsverfahren unter bestimmten Bedingungen möglich. Voraussetzung ist insbesondere, dass in dem betreffenden Land keine Niederlassung besteht und auch keine steuerpflichtigen Umsätze getätigt wurden.